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Fachkunde für Böllerschützen

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  • Grundkurs: Böllerschießen

Patch BS Boeller
Grundlehrgang "Böllern"

Staatlich anerkannte Ausbildung gemäß §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) zum Erwerb der Fachkunde für das Verwenden von Treibladungspulver zum Verwenden von Böllerpulver zum Böllern (Handböller, Standböller, Böllerkanone).
Erlaubt nach Bestehen das Aufbewahren, Verbringen und Vernichten von Treibladungspulver / innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme von Treibladungspulver / das Erwerben von Treibladungspulver.

Wer mit Handböllern, Standböllern oder Böllerkanonen böllern möchte, der benötigt neben den frei verkäuflichen Böllergeräten der Vorlage und den Zündhütchen auch Treibladungspulver. Da Treibladungspulver zu den explosionsgefährlichen Stoffen zählen, benötigt man in Deutschland für den Umgang (das Verwenden beim Laden und Abtun von Böllergeräten) eine Erlaubnis gem. §27 SprengG, den sogenannten "Pulverschein". Um diesen zu erhalten, muss der Wiederlader neben anderen Voraussetzungen auch seine Fachkunde nachweisen.

Hierzu haben wir als staatlich anerkannter Lehrgangsträger einen Grundlehrgang gem. der §32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz mit abschließender Fachkundeprüfung konzipiert. In unserem Lehrgang beschäftigen wir uns gemeinsam mit den wesentlichen Vorschriften des Waffen- und Sprengstoffrechts, dem Transport auf der Straße und der Aufbewahrung zu Hause. Die grundlegenden handwerklichen Tätigkeiten des Böllerns, dem Laden und Entladen im Störungsfall runden unseren Lehrstoff ab.

Persönliche Voraussetzungen:

 Mindestens 21 Jahre.

 Nachweis der Zuverlässigkeit

 Deutsche Sprache in Wort und Schrift

Mitzubringen sind:

 Amtliches Lichtbildokument

 Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original

 Schreibutensilien

 Eigener Gehörschutz und Schutzbrille, sofern vorhanden

Zum Kursbeginn müssen Sie Ihre Zuverlässigkeit anhand einer amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen. Diese ist zwingend erforderlich und kann bei Ihrer zuständigen Waffen- oder Sprengstoffbehörde beantragt werden.
Ein Antragsformular unserer Waffenbehörde, der Kreisverwaltung Birkenfeld, finden Sie hier [klick]
Bitte beachten Sie, dass die Zustellung bis zu 4 Wochen nach Antragstellung andauern kann. Ohne eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann eine Kursteilnahme nicht erfolgen.

Die Inhalte unseres Lehrgangs richten sich nach den Grundsätzen für die Anerkennung von Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG).

Theoretische Inhalte:

Einführung in das Sachgebiet:

 Begriff des Böllerns

 Geschichtliche Entwicklung

Rechtsvorschriften:

 Über den Erwerb und das Überlassen an andere

 Über das Bearbeiten und das Wiedergewinnen, das Verwenden

 Über das Aufbewahren und das Vernichten

 Über das Befördern

Insbesondere:

 Erlaubnis

 Abgrenzung zwischen gewerblichem und nicht gewerblichem Bereich

 Abgrenzung zu pyrotechnischen Gegenständen, (FK-Salutböllern / pyrotechnischen Sätzen)

 Anzeigepflichten

 Schutzvorschriften, Verbote

 Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

 Aufbewahrungsvorschriften

 Beförderungsvorschriften für Güter der Klasse 1

Rechtsgrundlagen:

 Sprengstoffgesetz - Verordnungen zum Sprengstoffgesetz

 Gefahrgutverordnung Straße und andere Beförderungsvorschriften

 Waffengesetz und Dritte Verordnung zum Waffengesetz (Anlage III)

 Beschussrecht, Beschussverfahren, Beschussbescheinigung

 Strafgesetzbuch

 Bußgeldvorschriften

Böllerpulver:

 Wirkungsweise und Empfindlichkeit

 Herstellung

 Vernichten

 Abgrenzung zu Nitrozellulosepulver

 Abgrenzung zu Jagdschwarzpulver und schwarzpulverähnlichen Pulvern

 Folgen falscher Lagerung

 Gefahren beim Umgang

Anzündmittel

 Eigenschaften, Zusammensetzung

 Aufbau und Wirkungsweise

 Anzündhütchen

 Satzauslöser (Anzündpille)

Anzündschnur (Lunte)

Anzündarten:

 Boxerzündung

 Berdanzündung

 Elektrische Anzündung

 Perkussionszündung

 Luntenzündung

Verdämmung:

 Kork

 Papier

 Weitere geeigneten Materialien

 Gefahren durch herausgeschleuderte Verdämmung

Kartuschen:

 Herstellung

 Material

 Funktion

Geräte und Werkzeuge:

 Messbecher

 Ladestock

 Abzugsleine

 Räumnadel

 Rohrwischer

 Schießkiste

 Fülltrichter

Böller:

 Abgrenzung von Vorderlader (Salutschießen) und Böller

 Abgrenzung von Vorderlader- (Schießen mit Munition) und Böllerkanone (Schießen ohne Munition)

 Abgrenzung von Vorderlader- und Hinterladerböller

Pflege der Böller:

 Reiniungsgeräte

 Reinigungsverfahren

Sicherheitsaspekte

 Gefahren beim Umgang

 Schutzmaßnahmen

 Gehöhrschutz

 Sicherheitsabstände

Praktische Inhalte:

Durchführung des Ladevorgangs

 Anforderungen an den Vorbereitungsraum

 Vorarbeiten

 Ladevorgang und Schuß

Entladen von Böllergeräten

 Beseitigung von Versagern

 Vernichten von Böllerpulver

Die Lehrgangsdauer beträgt 2 Tage; sie umfasst 16 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten Unterrichtsdauer

Tag 1 - 09:00 bis 18:00 Uhr:

 Zusammentreffen, Einweisung in die Örtlichkeit

 Feststellung der Identität und der Zuverlässigkeit

 Theoretischer Unterricht gem. Lehrplan

 Praktische Übungen

Tag 2 - 09:00 bis 14:00 Uhr:

 Praktische Übungen

 Besprechen von Unfällen

 Aussprache

 Prüfung

 Nachbesprechung und Zeugnisausgabe

Unterrichtsmaterial:

 Die Lehrgangsunterlagen werden Ihnen rechtzeitig (i.d.R. 14 Tage vor Kursbeginn) zur Verfügung gestellt.

Verpflegung:

 Aus logistischen Gründen sind Sie derzeit während des Kurses Selbstverpfleger. Kaffee steht in ausreichender Menge kostenfrei zur Verfügung. Antialkoholische Getränke können gegen Bezahlung am Lehrgangsort erworben werden.

Parken:

 Auf dem Gelände stehen ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung.

Kosten und Unkostenbeiträge:

Ein Lehrgang - ein Beitrag : Wir haben die Erfahrung vieler Lerhgänge ausgewertet und uns entschlossen, einen Unkostenbeitrag für das gesamte Paket festzulegen. Das erspart Ihnen und uns einiges an organisatorischer Arbeit und wir können uns auf das Wesentliche konzentrieren.

Der Unkostenbeitrag beträgt 200,00 €, Darin enthalten sind:

 Lehrgangsgebühr

 Lehrgangsunterlagen

 Prüfungsgebühren

 Kaffee nach Bedarf

Die Prüfungsgebühren orientieren sich an der jeweils aktuellen Gebührenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz | Stand: 03.2026

Der Grundlehrgang "Böllern" schließt mit einer theortischen und praktischen Prüfung ab.

Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung besteht aus einer Liste abzuarbeitenden Prüfungsaufgaben und werden nach vorgegebenen Bewertungskriterien bewertet.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen die Vorarbeiten, den Ladevorgang am Böllergerät selbständig ausführen und das dabei geladene Böllergerät abtun (abfeuern).
Die Praktische Prüfung kann im Rahmen der im Lehrplan vorgeschriebenen praktischen Übungen absolviert werden.

Theoretische Prüfung

Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

Schriftlicher Teil:

Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsbogen mit jeweils 15 Fragen zu den Themenbereichen Rechtskunde und Fachkenntnisse Böllern.

Bei einem Teil der Fragen ist die Antwort niederzuschreiben, ein anderer Teil besteht aus Multiple-Choice-Fragen. Im Falle, dass Sie eine Frage per "ankreuzen" beantworten müssen, so können immer eine oder mehrere Antworten richtig sein.

Der Fragebogen besteht aus einem Deckblatt und mehreren Folgeseiten, die die Fragen enthalten. Damit die Prüfung ihre Gültigkeit erhalten kann, ist es erforderlich, dass Sie die Felder auf dem Deckblatt ausfüllen. Diese sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und - ganz wichtig - Ihre Unterschrift.

Zeitansatz: 45 Minuten.

Mündlicher Teil:

Sofern ein mündlicher Teil stattfinden muss, so kann dieser als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden.

Zeitansatz: 30 Minuten.

Auswertung / Bewertung

Theoretische Prüfung:

Jeder der Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" muss bestanden werden. Ein Themenbereich ist "Bestanden", wenn mindestens 75 % der in diesem Themenbereich höchstmöglichen Punktzahl, also 12 von 15 Punkten erreicht wurde.

Schriftlicher Teil

Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn beide Themenbereiche bestanden wurden. Wenn im schriftlichen Prüfungsteil in jedem der beiden Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" mindestens 75 % der höchstmöglichen Punktzahl, also 12 von 15 Punkten erreicht wurden, wird unter Berücksichtigung von § 36 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV keine mündliche Prüfung durchgeführt.

Wenn im schriftlichen Prüfungsteil in einem oder beiden der Themenbereiche "Rechtskunde" und "Fachkenntnisse" weniger als 75 %, jedoch mindestens 66 % der höchstmöglichen Punktzahl, also 10 oder 11 Punkte erreicht wurden, ist zum jeweiligen Themenbereich eine mündliche Prüfung im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV durchzuführen;

Bei weniger als 66 % der höchstmöglichen Punktzahl, also weniger als 10 Punkte ist die theoretische Prüfung im jeweiligen Themenbereich nicht bestanden. Eine mündliche Prüfung zum jeweiligen Themenbereich findet in diesem Fall nicht statt.

Mündlicher Teil

Die im schriftlichen Prüfungsteil nicht richtig beantworteten Fragen werden im mündlichen Prüfungsteil entsprechend inhaltlich berücksichtigt.

Über das Bestehen entscheidet der Prüfungsausschuss, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses.

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