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Fragen & Antworten
Julia Schmidt
Bei uns besteht immer Unsicherheit zu Thema Transport im Jagdbereich. Wie darf / muss man seine Schusswaffe als Jägerin / Jäger transportieren?
Vielen Dank.
LG Julia
Bodo Kirsch
Hallo Frau Schmidt,
in Bezug auf den reinen Transport von Schusswaffen, also nicht zur Jagdausübung und auch nicht im Zusammenhang damit, sind Jägerinnen und Jäger gegenüber anderen Bürgern gesetzlich nicht privilegiert.
Genau wie jeder andere – ohne Waffenschein – auch, darf die Jägerin / der Jäger ihre / seine Schusswaffen nur transportieren.
Unter dem Transportieren im Sinne des §12 Abs. 3 WaffG versteht man das nicht zugriffsbereite und nicht schussbereite Befördern der Waffe, welches dann darüber hinaus in einem konkreten Zusammenhang mit dem Bedürfnis stehen muss. Als Beispiel wären hier Fahrten zum Büchsenmacher, Händler oder zum Schießstand zu benennen.
Alle anderen Wege, wie z.B. zur Jagdausübung oder im Zusammenhang damit, unterliegen dem §13 Abs. 6 WaffG. Hier wiederum ist die Jägerin / der Jäger gegenüber anderen Bürgern privilegiert.
So darf sie / er bei solchen Fahrten / Wegen ihre / seine Schusswaffen zwar nicht schussbereit, aber zugriffsbereit führen. In unmittelbarer Jagdausübung im Revier darf die Schusswaffe dann schussbereit und zugriffsbereit geführt werden.
Diese Regelungen gem. §13 Abs. 6 WaffG gehören jedoch nicht zum Thema Transport, sondern zum Begriff des Führens im Sinne des Waffengesetzes.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage hiermit beantworten.
Gruß Bodo Kirsch
Klaus Siebecker
Guten Abend allerseits,
ich wende mich mal mit einer Frage zum Thema Wiederlader an Euch. Mich würde brennend interessieren, ob ich als Wiederlader Munition nach belieben Wiederladen darf, oder ob ich nur Munition laden darf, für die ich einen Eintrag in meiner WBK habe.
MfG Klaus Siebecker
Bodo Kirsch
Hallo Herr Siebecker,
in der Tat führt die Regelung des § 27 Abs. 1 SprengG oft zu Unsicherheit bei den Wiederladern.
Um es vorweg zu nehmen, solange die Erlaubnis in der üblichen Form erteilt und keine Einschränkungen eingetragen wurden, gilt die Elaubnis auch gleichzeitig zum Erweb und Besitz der dabei hergestellten Munition. Eine Beschränkung, lediglich die in der WBK eingetragene Kaliber laden zu dürfen, kann man alleine deshalb schon nicht ableiten, weil man auch Munition für Mitglieder der eigenen Vereinigung in geringen, handelsüblichen Mengen herstellen darf.
Die Regelung des § 10 Abs.3 Satz 3 WaffG bezweckt damit nur, für den privaten Wiederlader das Einholen zweier Berechtigungen zu vermeiden. Die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) führt hierzu in 10.14.4 aus, dass für (nicht gewerbliche) Wiederlader der Munitionserwerbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum Laden von Munition substituiert wird und im Umkehrschluss sich diese Regelung eben nicht nur auf die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Muntion beschränkt.
Zu beachten ist allerdings auch hier, dass die Erlaubnisbehörde Auflagen und Beschränkungen erteilen kann. Aus dem § 27 Abs. 1 SprengG lässt sich kein Anrecht auf eine uneingeschränkte Erlaubnis ableiten. So urteilte der VGH München, dass aus der Vorschrift nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen unbeschränkt erteilt werden muss.
Schließen möchte ich meine Antwort auf Ihre Frage mit dem Hinweis, dass die Erlaubnis zum Erwerb und insbesondere zum Besitz, 6 Monate nach Ablauf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ebenfalls erlischt und in diesem Fall jegliche Muntition, für die keine anderweitige Erlaubnis (Jagdschein, WBK, MES, etc.) vorliegt, umgehend veräußert, an Berechtigte abgegeben oder vernichtet werden muss.
Ich hoffe, dass meine Ausführung Ihre Frage beantworten konnte.
Gruß Bodo Kirsch